| Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. |

Grundsätzliches zur neuen Besteuerung

Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Investmentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steuersubjekt geworden.

Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind:

  • Ausschüttungen
  • Vorabpauschalen
  • Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile

Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesaurierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsanleger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen.

Die Vorabpauschale kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine eventuelle Vorabpauschale für 2018 ein.

Die Teilfreistellung für Privatanleger für Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %) und für ausländische Immobilienfonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteuerausweis laut Steuerbescheinigung bereits berücksichtigt.

 

Merke | Für Investmentanteile im Betriebsvermögen gibt es mitunter eine höhere Steuerfreistellung. Diese muss indes im Veranlagungsverfahren beantragt werden.

 

Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer auf die fiktiven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile.

Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das betrifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertveränderungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.

 

Merke | Da der Freibetrag von den fondsverwaltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen.

 

Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP

Für Veranlagungszeiträume ab 2018 sind zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt worden:

  • Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden. Auch hier ist auf einen gesonderten Ausweis von bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu achten (Zeilen 8 und 14).
  • Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

 

Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730