| Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, sind mit 5,5 % abzuzinsen. Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes und hat daher in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt. |
Begründung: Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 6 % für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig.
Quelle | FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019, Az. 2 V 112/18; FG Hamburg, PM Nr. 2/2019 vom 5.2.2019; Verfahren beim BVerfG: Az. 2 BvR 2706/17, Az. 2 BvL 22/17, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17