Erste Tätigkeitsstätte bei längerfristiger Entsendung ins Ausland

| Werden Arbeitnehmer von international tätigen Unternehmen zu Tochterunternehmen oder Betriebsstätten ins Ausland entsandt, erhält der Arbeitnehmer häufig umfangreiche Zusatzleistungen, etwa für Heimflüge und Wohnung vor Ort. Die Versteuerung dieser Leistungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts hängt hier wesentlich davon ab, wo die erste Tätigkeitsstätte anzusiedeln ist. |

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen soll die erste Tätigkeitsstätte bei längerer Entsendung und Unterstellung unter das Direktionsrecht des ausländischen Unternehmens im Ausland sein. Erstattungen des Arbeitgebers für Wohnung und Flüge erhöhen danach das Steuersatzeinkommen im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Bleibt der Wohnsitz in Deutschland während der Entsendung bestehen, hat der Arbeitnehmer weiterhin sein Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. Auch wenn im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen in den meisten Fällen wegen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt wird, muss im Einzelfall geklärt werden, wie solche Erstattungen beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind.

 

Alte versus neue Rechtslage

Zu der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Seit 2014 sind durch die Reisekostenreform jedoch neue gesetzliche Vorgaben zu beachten. Bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen in der Revision, droht eine Verschlechterung gegenüber der bis 2013 geltenden Rechtslage.

 

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 19.4.2018, Az. 5 K 262/16, Rev. BFH Az. VI R 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205675; BFH-Urteil vom 10.4.2014, Az. VI R 11/13