Jetzt ist es amtlich: Der Gesetzgeber muss die Grundsteuer reformieren! Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja.
- Eine Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Besteuerungsschicksal der Hauptleistung. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch einigen gesetzlichen Einschränkungen. So gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen, wie z. B. das Frühstück. Ob diese Regelung angesichts einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allerdings EG-rechtskonform ist, muss bezweifelt werden.
- Damit ein Vorsteuerabzug gelingt, bedarf es in der Rechnung einer eindeutigen Leistungsbeschreibung. Das Finanzgericht Hessen hat nun herausgestellt, dass dies auch bei Waren im Niedrigpreissegment der Fall ist.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2018. Viel Spaß beim Lesen!