Mittelbare Grundstücksschenkung berechtigt den Beschenkten zur Abschreibung

| Der Bundesfinanzhof hat der Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung ein Ende gesetzt. Jetzt darf also auch derjenige die Gebäude-Abschreibung geltend machen, der Geld mit der Auflage geschenkt bekommt, damit eine Mietimmobilie zu kaufen. |

Sachverhalt
Eine Steuerpflichtige hatte eine Immobilie für 475.000 EUR gekauft. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb hatte sie von ihrem Vater 400.000 EUR und von der Mutter 200.000 EUR geschenkt bekommen. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, dafür die Immobilie zu kaufen und zu renovieren (= mittelbare Grundstücksschenkung). Da die Immobilie vermietet wurde, machte die Tochter eine Abschreibung für das Gebäude in Höhe von
5.000 EUR geltend.

 

Finanzamt versagt die Abschreibung

Das Finanzamt versagte jedoch die Gebäudeabschreibung. Denn die Tochter habe selbst keine Anschaffungskosten getragen, von denen sie Abschreibungen vornehmen kann. Und auch die Regelung des § 11d Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, komme hier nicht in Betracht. Denn die Eltern als Schenker haben zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen können.

 

Finanzgericht gibt der Klage statt

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendet der Schenker dem Beschenkten nämlich das Grundstück zu, sodass der Schenker als Rechtsvorgänger im Sinne des § 11d EStDV anzusehen ist. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung wird der Schenker zumindest in einer juristischen Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie, um sie sodann zu übertragen.

 

Bundesfinanzhof bestätigt Vorinstanz

Der Bundesfinanzhof hielt die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision für unbegründet und hat sie daher zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe die von der Tochter geltend gemachten Abschreibungen zutreffend als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird.

Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bedeutend, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesfinanzhof für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 EStDV auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2016, Az. IX R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192059

| Der Bundesfinanzhof hat der Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung ein Ende gesetzt. Jetzt darf also auch derjenige die Gebäude-Abschreibung geltend machen, der Geld mit der Auflage geschenkt bekommt, damit eine Mietimmobilie zu kaufen. |


Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte eine Immobilie für 475.000 EUR gekauft. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb hatte sie von ihrem Vater 400.000 EUR und von der Mutter 200.000 EUR geschenkt bekommen. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, dafür die Immobilie zu kaufen und zu renovieren (= mittelbare Grundstücksschenkung). Da die Immobilie vermietet wurde, machte die Tochter eine Abschreibung für das Gebäude in Höhe von
5.000 EUR geltend.

Finanzamt versagt die Abschreibung

Das Finanzamt versagte jedoch die Gebäudeabschreibung. Denn die Tochter habe selbst keine Anschaffungskosten getragen, von denen sie Abschreibungen vornehmen kann. Und auch die Regelung des § 11d Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, komme hier nicht in Betracht. Denn die Eltern als Schenker haben zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen können.

Finanzgericht gibt der Klage statt

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendet der Schenker dem Beschenkten nämlich das Grundstück zu, sodass der Schenker als Rechtsvorgänger im Sinne des § 11d EStDV anzusehen ist. Nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung wird der Schenker zumindest in einer juristischen Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie, um sie sodann zu übertragen.

Bundesfinanzhof bestätigt Vorinstanz

Der Bundesfinanzhof hielt die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision für unbegründet und hat sie daher zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe die von der Tochter geltend gemachten Abschreibungen zutreffend als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird.

Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bedeutend, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesfinanzhof für geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 EStDV auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2016, Az. IX R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192059