| Studienkosten können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. |
Sachverhalt |
Für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA erhielt ein Rechtsanwalt ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD). Von den Kosten (ca. 30.000 EUR) wurden ihm 22.000 EUR erstattet. Der Rechtsanwalt machte dennoch alle Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Begründung: Die Leistungen des DAAD seien wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln, sodass die Studienkosten voll abziehbar blieben. Das Finanzamt berücksichtigte die Studienkosten jedoch nur insoweit, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied. |
Der Rechtsanwalt hat im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet wurden. In dieser Höhe ist er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.
Praxishinweis | Die steuerliche Behandlung von Zahlungen aus Stipendien, die keiner konkreten Erwerbstätigkeit zugeordnet werden können, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Somit hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |
Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.5.2016, Az. 12 K 562/13, Rev. BFH Az. VI R 29/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188598