| Das Bundesfinanzministerium hat sein viel diskutiertes Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aus 2015 aufgehoben. Damit gilt wieder die alte (bewährte) Rechtslage, wonach bei Abschlagszahlungen grundsätzlich noch keine Gewinnrealisierung eintritt. |
Zum Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte Mitte 2014 Folgendes entschieden: Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist.
Dies nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auszuweiten. Denn nach der Verwaltungsanweisung aus 2015 sollten die Urteilsgrundsätze nicht nur für die inzwischen neu gefasste HOAI, sondern auch für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gelten, sodass auch andere Branchen (beispielsweise das Handwerk) betroffen gewesen wären. Trotz einer Übergangsregelung war die Kritik immens, sodass sich die Verwaltung nun dazu entschlossen hat, das Schreiben aufzuheben.
Neue Verwaltungsanweisung
Nach der neuen Verwaltungsanweisung fallen Gewinnrealisierungen nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) an, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt (= Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt).
Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierende Gewinn gleichmäßig verteilt werden – und zwar entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.3.2016, Az. IV C 6 – S 2130/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146648; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11