| Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zur Anerkennung von Aufwandsspenden veröffentlicht, das ab dem 1.1.2015 anzuwenden ist. |
Hintergrund: Die Verwaltung geht bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass die Tätigkeiten unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Wurde ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als Sonderausgaben geltend machen, wenn der Verein eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat.
Hervorzuheben sind zwei Aspekte:
• Ein Aufwendungsersatzanspruch kann auch bei einem rechtsgültigen Vorstandsbeschluss anerkannt werden, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich abgelehnt, da ein Anspruch nach der gesetzlichen Regelung entweder durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden sein muss.
• Ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs ist die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Nach Verwaltungsmeinung ist die Verzichtserklärung noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird.
Quelle | BMF-Schreiben vom 25.11.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0010 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143471; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.3.2014, Az. 6 K 9244/11