Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Jahr 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte eine größere GmbH-Beteiligung in 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009 – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in der Revision befand.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab dem Jahr 2009) ist der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung). Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.
Die Vorinstanz hatte die Ansicht vertreten, dass die Regelungen zur Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar seien, d.h. entscheidend sei allein, in welchem Jahr Kapitaleinnahmen zufließen bzw. zufließen könnten. Da der Steuerpflichtige seine Beteiligung bereits in 2001 veräußert hatte, stünden die Schuldzinsen daher nicht im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2008 zufließen.
Eine solche einschränkende Betrachtung wird nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder dem Wortlaut der Regelung noch den Besonderheiten der Abgeltungsteuer gerecht.
Quelle: BFH-Urteil vom 1.7.2014, Az. VIII R 53/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143013.