Eine ausländische Mutter erhält für ihr deutsches Kind bereits ab der Geburt Kindergeld, auch wenn ihr die Aufenthaltserlaubnis erst Monate später erteilt wird. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden (Revision zugelassen).
Im Streitfall war eine Nigerianerin mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit auch das Kind deutsche Staatsbürger seien.
Nachdem die Vaterschaft geklärt war, erteilte die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (zwölf Monate nach der Geburt des Kindes).
Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis ist entscheidend
Das Finanzgericht Köln stellte demgegenüber auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis ab. Würde es auf den Zeitpunkt der Erteilung ankommen, wäre die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten (wie z.B. der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde) abhängig. Dies widerspreche u.a. dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung (FG Köln, Urteil vom 7.5.2014, Az. 14 K 2405/13).