Ein Unternehmer kann für einen Gebäudeteil Abschreibungen und Schuldzinsen auch dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn dieser Gebäudeteil seiner Ehefrau gehört. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer die Räumlichkeiten für Zwecke der Einkunftserzielung nutzt und wirtschaftlich auch die Aufwendungen für den Gebäudeteil getragen hat. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Sachverhalt und Entscheidung
Eheleute hatten ein Haus erworben und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Erdgeschoss wurde der Frau zugeordnet. Sie vermietete es an ihren Mann, der dort eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Mann verbürgt hatte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Weil sich dieses Konto vor allem aus den Einnahmen des Mannes speiste, berücksichtigte das Finanzgericht Düsseldorf die geltend gemachten Aufwendungen (Abschreibungen und Schuldzinsen) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit.
Hinweis: Das Mietverhältnis war im Streitfall u.a. deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, weil Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb.
Revision anhängig
Im anhängigen Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob Aufwendungen beim Nichteigentümer-Ehegatten auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn Darlehensnehmer der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto erfolgen, das nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2014, Az. 7 K 407/13 E, Rev. BFH Az. VIII R 10/14).