Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Verein, dessen Vereinszweck das gemeinschaftliche Ausüben von (Turnier-) Paintball ist, nicht als gemeinnützig anzusehen und deshalb auch nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Hinweis: Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz unterscheiden sich die Aktivitäten beim Paintball in erheblicher Weise von den in Schützenvereinen angebotenen bzw. ausgeübten Sportarten. Dort kämen zwar „echte Waffen“ (etwa Gewehr, Pistole oder Bogen) zum Einsatz, es werde jedoch nicht – wie beim Paintball – auf Menschen gezielt. Nach dem Waffengesetz seien beim Schießsport sogar bereits solche Schießübungen unzulässig, bei denen Ziele oder Scheiben verwendet würden, die Menschen (nur) darstellen oder symbolisieren würden. Beim Paintballspiel hingegen werde sogar tatsächlich auf Menschen geschossen, weshalb dieses Spiel mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht in Einklang zu bringen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2014, Az. 1 K 2423/11).