Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in Deutschland Anfang Juni 2013 als Hochwasser-Helfer eingesetzt waren und dafür keine staatlichen Erstattungen gefordert haben, kommen zumindest in den Genuss eines Spendenabzugs. Das haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nunmehr beschlossen.
Nach dem Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) sind die Helfer für den Einsatz – unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts – von der Arbeit freigestellt. Auf Antrag können Arbeitgeber das weiter gewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet bekommen.
Verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Erstattungsanspruch, ist die zuständige Katastrophenschutzbehörde zur Ausstellung der Zuwendungsbestätigung berechtigt (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.2.2014, Az. S 2223-409-St 235).