Aufwendungen für einen Express-Reisepass (inklusive Passbilder) können unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies hat das Finanzgericht Saarland entschieden.
Im Streitfall benötigte ein Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit (u.a. in Russland) einen Reisepass. Die Kosten von 105 EUR machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten der privaten Lebensführung zu und verwehrte den Abzug – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Saarland befand.
Vorliegend bestand kein Anlass zu der Vermutung, dass der Arbeitnehmer den Reisepass bislang auch für private Reisen genutzt hätte. Allein die Möglichkeit, den Reisepass zukünftig auch privat zu nutzen, ist unschädlich, sofern hierfür kein konkreter Anhaltspunkt besteht (FG Saarland, Urteil vom 22.1.2014, Az. 1 K 1441/12).