Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts bringt ab 2014 erhebliche Neuregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein 52-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die einzelnen Änderungen ausführlich und mit Beispielen erläutert werden.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige gesetzliche Neuregelungen, die ab 1.1.2014 zu beachten sind:
Erste Tätigkeitsstätte
Zentraler Punkt ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die Bestimmung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen.
Hinweis: Die Unterscheidung zwischen einer ersten Tätigkeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit hat u.a. folgende Konsequenzen:
Erste Tätigkeitsstätte:
– Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
– keine Verpflegungspauschale (Ausnahme: doppelte Haushaltsführung)
Auswärtstätigkeit:
– „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
– Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (nur für die ersten drei Tätigkeitsmonate)
Verpflegungspauschalen
Verpflegungspauschalen können ab 2014 wie folgt vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden:
– Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (bisher mindestens 8 Stunden) kann eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden
– Hinweis: Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine Auswärtstätigkeit über Nacht ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.
– Für mehrtägige Dienstreisen bleibt es beim Verpflegungsmehraufwand von 24 EUR, wenn der Arbeitnehmer volle 24 Stunden abwesend ist (Zwischentag).
– Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR berücksichtigt werden.
Mahlzeitengestellung
Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine übliche Mahlzeit (bis zu 60 EUR) zur Verfügung gestellt, hat der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
In diesen Fällen ist allerdings die steuerfreie Verpflegungspauschale typisierend zu kürzen – und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des maximalen Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit.
Unterkunftskosten
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber 1.000 EUR im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit („60 qm-Durchschnittsmiete“) entfällt.
Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf von 48 Monaten höchstens noch bis 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004).